Nach § 36 StVZO Punkt 4 (Reifenbezeichnung) ist vorgeschrieben, dass Reifen an Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 40 Stundenkilometern mit nachfolgend aufgeführten Kennzeichnungen versehen sein müssen: • Reifengröße, • Reifenbauart, • Tragfähigkeit, • Geschwindigkeitskategorie, • Herstellungsdatum oder auch Reifenerneuerungsdatum. Außerdem ist seit 1998 das ECE-Prüfzeichen Vorschrift!
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